Auch die eigenen vier Wände werden
Teil der geförderten Altersvorsorge. Das Eigenheimrentengesetz – oder einfach
„Wohn-Riester“ genannt – bietet Bürgern verschiedenste
Gestaltungsmöglichkeiten: vom geförderten Bau eines Eigenheims über den Kauf
einer Immobilie bis zum Erwerb eines lebenslangen Dauerwohnrechts.
Die wichtigsten Details und Regelungen haben wir in
drei lebensnahen Praxisbeispielen zusammengefasst. Die Namen sind fiktiv.
Beispiel 1: Wohn-Riester und Hausbau
Beispiel 2: Angespartes Kapital entnehmen, aber keine
Immobilie erwerben
Beispiel 3: Kauf, Verkauf und Vermietung einer
geförderten Wohn-Riester-Immobilie
Beispiel 1: Wie funktioniert der Wohn-Riester,
wenn ich ein Haus bauen will?
Hausbau, Darlehensvertrag und Besteuerung
Werner und Bärbel sind 38 und 37 Jahre alt. Sie sind
verheiratet und haben zwei Kinder. Werner ist in der gesetzlichen
Rentenversicherung pflichtversichert und hat Ende 2008 einen
Wohn-Riester-Vertrag abgeschlossen – in Form eines zertifizierten
Darlehensvertrages. Werner hat also einen Kredit aufgenommen, um ein Haus zu
bauen, damit seine Familie mehr Platz hat. Da der Kredit Riester-zertifiziert
ist, wird die Tilgung des Darlehens staatlich gefördert.
Höhe der staatlichen Zuschüsse für Familienmitglieder
Werner tilgt also die monatlichen Rückzahlungsraten,
die er mit seiner Bausparkasse vereinbart hat. Zahlt er 4 Prozent seines
Vorjahresbruttoeinkommens (maximal 2.100 Euro) abzüglich des Zulageanspruchs,
erhält er die volle staatliche Riesterzulage von 154 EUR für sich. Hat seine
Frau Bärbel auch einen zertifizierten Darlehensvertrag abgeschlossen, erhält
sie auch 154 Euro.
Außerdem bekommen sie noch eine Förderung für die
Kinder. Für Marie, die 4-jährige Tochter, bekommen sie eine Förderung in Höhe
von 185 Euro, für Finn, das Baby, sogar 300 Euro – eine Erhöhung, die für alle
Kinder gilt, die ab dem 1. Januar 2008 geboren wurden. Insgesamt erhalten sie
also staatliche Zulagen von 793 Euro pro Jahr. Die Eheleute können die Zulagen
in vollem Umfang für die Tilgung Ihres Darlehens einsetzen.
Besteuerung des Wohn-Riesters
Beim Wohn-Riester gibt es keine monatliche Rente, die
besteuert werden könnte. Es wird stattdessen ein fiktives Konto für den
„Wohn-Riesterer“ angelegt, das so genannte Wohnförderkonto. Auf diesem werden
die staatlich geförderten Tilgungsleistungen und die darauf gewährten Zulagen
sowie ggf. der Betrag, der aus einem Riester-Sparvertrag zum Wohn-Riestern entnommen
wurde, erfasst.
Am Ende jeden Jahres wird der Stand des
Wohnförderkontos um 2 Prozent erhöht. Den in das Wohnförderkonto eingestellten
Betrag müssen Werner und Bärbel ab Beginn der Auszahlungsphase versteuern. Sie
haben allerdings die Möglichkeit zu wählen, ob die Besteuerung jährlich oder in
einer Summe vorzunehmen ist. Im Falle einer jährlichen Besteuerung ist der in
das Wohnförderkonto eingestellte Betrag bis zum 85. Lebensjahr gleichmäßig zu
verteilen und Jahr für Jahr der entsprechende Teilbetrag dem zu versteuernden
Einkommen der Eheleute hinzuzurechnen.
Wird die einmalige Besteuerung gewählt, sind nur 70
Prozent des Betrags einmalig dem zu versteuernden Einkommen hinzuzurechnen. Ob
es allerdings wirklich zu einer Steuerzahllast kommt, hängt von der
individuellen Situation der Eheleute ab.
Werner hat in seinem zertifizierten Darlehensvertrag
vereinbart, dass die Auszahlungsphase am 1. Februar 2035 beginnt. Das Darlehen
für sein Haus wurde aber im Jahr 2033 vollständig getilgt. Der Gesamtbetrag des
Wohnförderkontos am 31. Dezember 2034 beträgt nach der Erhöhung um zwei Prozent
30.000 Euro. Das Wohnförderkonto wird letztmals zum 1. Februar 2035 für 2035 um
zwei Prozent auf 30.600 Euro erhöht. Wählt Werner jetzt die ratenweise
Besteuerung dieser Summe, liegt dieser zu versteuernde Betrag von 2035 bis 2055
bei 1/21 von 30.600 Euro, also bei 1.457,15 Euro im Jahr.
Das heißt um diesen Betrag wird sein zu versteuerndes
Einkommen jährlich bis zu seinem 85. Lebensjahr erhöht. Abhängig davon, wie
hoch seine Rente ist und welche sonstigen Einkünfte die Eheleute noch haben,
zahlen diese dann Steuern auf den Betrag. Wird dagegen die komplette Auflösung
des Wohnförderkontos auf einen Schlag von Werner und Bärbel bevorzugt, wird ein
Nachlass von 30 Prozent gewährt. Die Eheleute müssen dann im Jahr 2035
lediglich 70 Prozent von 30.600 Euro, also 21.420 Euro versteuern.
Beispiel 2: Was passiert, wenn ich
angespartes Kapital aus meinem Riester-Vertrag entnehmen, aber keine Immobilie
erwerben will?
Kapitalauszahlung aus einem zertifizierten Riester-Vertrag
Der 45-jährige Paul G. hat auf seinen Riester-Vertrag
im Laufe der letzten 20 Jahre bereits geförderte Beträge von insgesamt 38.000
Euro eingezahlt. Jahrelang hat er von einem eigenen Häuschen im Grünen für sich
und seine Familie geträumt. Doch seine Pläne haben sich geändert: Die
Lebensgefährtin von Paul G. hat eine Eigentumswohnung geerbt. Statt in den Bau
eines eigenen Hauses zu investieren, will er nun die Wohnung seiner Freundin
gründlich renovieren. Ein neues umweltfreundlicheres Auto braucht Paul G. ebenfalls.
Anderweitige Verwendung von Riester-Kapital
Paul G. beschließt, dafür das Geld aus seinem
Riester-Vertrag zu verwenden. Zu dem Zeitpunkt beträgt das angesparte
geförderte Altersvorsorgevermögen 55.000 Euro. Dieser Betrag setzt sich aus den
Eigenbeiträgen von Paul G. von 38.000 Euro, den Zulagen von 3.080 Euro und
Zinsen von 13.920 Euro zusammen. Außerdem hat er Steuerermäßigungen von
insgesamt 10.000 Euro erhalten. Paul G. kann das Riester-Kapital
förderunschädlich zwar für den Bau oder Kauf einer selbst genutzten Immobilie
oder für Genossenschaftsanteile verwenden, diese Möglichkeit besteht allerdings
nicht für die Renovierung einer Immobilie. Er kann das Kapital zwar entnehmen,
muss jedoch die gewährte steuerliche Förderung zurückzahlen.
Riester-Vermögen
55.000
Euro
abzüglich
Zulagen
3.080 Euro
abzüglich
Steuervorteil
10.000
Euro
=
41.920
Euro
Paul G. kann sich somit 41.920 Euro aus dem
Riester-Vertrag auszahlen lassen und es für die Wohnungsrenovierung und den
Kauf eines Neuwagens verwenden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass er in der
Ansparphase noch eine zusätzliche Steuerermäßigung erhalten hat, die ihm bei
der Einkommensteuerveranlagung gutgeschrieben wurde. Dieser Betrag ist nicht
auf den Altersvorsorgevertrag, sondern direkt an Paul G. geflossen. Da die
erzielten Zinsen nicht der Abgeltungssteuer unterlegen haben, muss er diese
noch versteuern.
Beispiel 3: Bin ich lebenslang an
eine Wohn-Riester-geförderte Immobilie gebunden?
Kauf, Verkauf und Vermietung einer Wohn-Riester-geförderten Immobilie
Ingrid M. arbeitet als leitende Angestellte in einem
Pharmakonzern. Die 45-jährige ist allein stehend. Im Jahr 2008 hat sie sich am
Münchner Stadtrand eine kleine Wohnung gekauft, die sie in monatlichen Raten
abzahlt. Denn Ingrid M. denkt ans Alter: Wohnen in der eigenen Immobilie hält
sie für eine gute Form der Altersvorsorge. Ihre Eigentumswohnung hat sie mit
einem Darlehen finanziert.
Nach dem Auslaufen der Zinsfestschreibung entscheidet
sie sich für einen Wohn-Riester-Vertrag (Darlehensvertrag): Denn wenn Ingrid M.
4 Prozent ihres beitragpflichtigen Vorjahresbruttoeinkommens (maximal 2.100
Euro) abzüglich des Zulagenanspruchs von 154 Euro pro Jahr auf den Vertrag
einzahlt, dann erhält sie zum einen die Grundzulage, zum anderen hat sie die
Möglichkeit, den Gesamtbetrag im Rahmen der Sonderausgaben bei ihrer
Einkommensteuererklärung anzugeben.
Der auf den Wohn-Riester-Vertrag eingezahlte Betrag
(eigene Altersvorsorgeaufwendungen + Grundzulage) wird unmittelbar für die
Tilgung ihres Darlehens eingesetzt und reduziert die von Ingrid M. zu leistende
Kreditsumme pro Jahr.
Vermietung einer Wohn-Riester-geförderten Immobilie
Nach ein paar Jahren erfährt Ingrid M. von ihrem
Arbeitgeber, dass ihr Arbeitsplatz für fünf Jahre nach Hamburg verlegt wird.
Soll Ingrid M. die gerade erworbene Wohnung wieder verkaufen? Und muss sie dann
die Riester-Förderung zurückzahlen? Ingrid M. entschließt sich, ihre Immobilie
für die Jahre ihrer Abwesenheit zu vermieten, um sie nach der Rückkehr wieder
selber zu beziehen.
In diesem Fall muss die Förderung nicht
zurückerstattet werden. Denn wenn eine Wohn-Riester-geförderte Immobilie etwa
wegen eines beruflichen Umzugs zeitweise vermietet wird, bleibt die bisherige
Förderung erhalten, wenn der Eigentümer spätestens bis zum 67. Lebensjahr die
Immobilie wieder selber bezieht.
Verkauf einer Wohn-Riester geförderten Immobilie
Ingrid M. kehrt nach fünf Jahren in ihre Münchner
Wohnung zurück. Hier lebt sie einige Jahre. Die Zeit vergeht und aus Ingrid M.
ist eine ältere Dame geworden, die ihrer Pensionierung entgegen sieht.
Perspektivisch plant sie, sich in ein Seniorenstift am Tegernsee einzukaufen.
Auch das ist mit Wohn-Riester möglich.
Denn wer seine Wohn-Riester-geförderte Immobilie
verkauft, kann die Fördersumme innerhalb eines Jahres entweder in einem neuen
Riester-Vertrag anlegen oder innerhalb von vier Jahren wieder in eine selbst
bewohnte Immobilie investieren. Andernfalls muss das in der Immobilie
gebundene, steuerlich geförderte Kapital versteuert werden.
Ingrid M. wird also ihre Wohnung am Münchner Stadtrand
wieder verkaufen und mit dem Geld ein lebenslanges Wohnrecht im Seniorenheim
erwerben. Die staatliche Förderung bleibt ihr erhalten.