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Grundsätzliches zur Abgeltungssteuer

Die Unternehmenssteuerreform 2008 betrifft nicht nur kleine und größere Unternehmen. Auch Privatleute sind von den geplanten Regelungen zur pauschalen Abgeltungssteuer betroffen. Diese gilt ab dem 01. Januar 2009.

Der Abgeltungssteuer unterliegen in der Regel alle Einkünfte aus Kapitalvermögen, insbesondere die Zinserträge aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten, Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren, Dividenden, Erträge aus Investmentfonds oder Termingeschäfte und auch Zertifikatserträge. Auch umfasst sie Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften, nicht jedoch bei Immobilien.

Als Verwalter von Wohnungseigentumsanlagen ist das Thema Abgeltungssteuer relevant, da er die Zinserträge von z. B. Instandhaltungsrücklagen in der Jahresabrechnung ausweisen muss, damit jeder einzelne Wohnungseigentümer den Kapitalertrag ordnungsgemäß beim Finanzamt geltend machen kann.

Der Steuersatz beträgt pauschal 25 %. Hinzu kommen Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Bei einem Kirchensteuersatz von 9 % beläuft sich die Gesamtsteuerbelastung auf Anlegerebene ab 2009 einheitlich auf 27,99 %. Bei der Kirchensteuer handelt es sich um ein zweigeteiltes Verfahren. Die inländischen Banken behalten sie nur dann ein, wenn der Kunde die Konfession freiwillig mitteilt. Ansonsten müssen die bereits mit Abgeltungssteuer belegten Kapitaleinnahmen extra in der Steuererklärung angegeben werden, damit das Finanzamt die Kirchensteuer nachfordern kann.

Im Falle von Gemeinschaftskonten, z. B. von Erbengemeinschaften, unverheirateten Paaren oder Wohneigentümergemeinschaften darf die Bank die Kirchensteuer nur einbehalten, wenn

·         alle Kontoinhaber derselben Konfession angehören

·         keiner aus der Kirche ausgetreten ist und

·         der Einbehalt gemeinsam beantragt wird.

Nur bei Ehegatten werden personenspezifische Daten berücksichtigt. Diese Probleme sollen ab 2011 mit Einführung der zentralen Steuerdatenbank entfallen. Dann behalten die Banken generell die Kirchensteuer ein.

 

Die häufigsten Fragen

Müssen alle Wohnungseigentümer 25 % Abgeltungssteuer zahlen?

Nein, denn Steuerpflichtige mit geringem Einkünften und einem persönlichen Steuersatz unter 25 %, können sich die Differenz in ihrer Einkommenssteuererklärung zurückholen, sofern sie überhaupt zur Kapitalertragssteuer optiert haben und eine Steuererklärung einreichen. Die Abgeltungssteuer fällt nur dann an, wenn der Sparer – Pauschbetrag überschritten wird oder wenn keine Nichtveranlagungsbescheinigung vorgelegt wird.

 

 

Wie gestaltet sich der neue Sparer – Pauschbetrag?

Der bisherige Sparer – Freibetrag von 750,00 € und der bisherige Werbungskosten – Pauschbetrag von 51,00 € werden ab 2009 zu einem einheitlichen Sparer – Pauschbetrag von 801,00 € für Ledige zusammengefasst. (Für Verheiratete liegt der Betrag bei 1.602,00 €) Der Ansatz der tatsächlichen Werbungskosten ist ab 2009 ausgeschlossen.

 

Unser Tipp:

Da die Abgeltungssteuer komplexe Neuerungen mit sich bringt, raten wir Ihnen, gemeinsam mit Ihrem Steuerberater eine individuelle optimale Lösung zu erarbeiten. Dabei ist nicht nur eine rein steuerliche Betrachtung erforderlich, sondern die steuerliche Beratung erfolgt unter der Berücksichtigung ihrer gesamtwirtschaftlichen Situation.