Die
Unternehmenssteuerreform 2008 betrifft nicht nur kleine und größere
Unternehmen. Auch Privatleute sind von den geplanten Regelungen zur pauschalen
Abgeltungssteuer betroffen. Diese gilt ab dem 01. Januar 2009.
Der
Abgeltungssteuer unterliegen in der Regel alle Einkünfte aus Kapitalvermögen,
insbesondere die Zinserträge aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten,
Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren, Dividenden, Erträge aus
Investmentfonds oder Termingeschäfte und auch Zertifikatserträge. Auch umfasst
sie Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften, nicht jedoch bei Immobilien.
Als
Verwalter von Wohnungseigentumsanlagen ist das Thema Abgeltungssteuer relevant,
da er die Zinserträge von z. B. Instandhaltungsrücklagen in der
Jahresabrechnung ausweisen muss, damit jeder einzelne Wohnungseigentümer den
Kapitalertrag ordnungsgemäß beim Finanzamt geltend machen kann.
Der
Steuersatz beträgt pauschal 25 %. Hinzu kommen Solidaritätszuschlag und ggf.
Kirchensteuer. Bei einem Kirchensteuersatz von 9 % beläuft sich die
Gesamtsteuerbelastung auf Anlegerebene ab 2009 einheitlich auf 27,99 %. Bei der
Kirchensteuer handelt es sich um ein zweigeteiltes Verfahren. Die inländischen
Banken behalten sie nur dann ein, wenn der Kunde die Konfession freiwillig
mitteilt. Ansonsten müssen die bereits mit Abgeltungssteuer belegten
Kapitaleinnahmen extra in der Steuererklärung angegeben werden, damit das
Finanzamt die Kirchensteuer nachfordern kann.
Im
Falle von Gemeinschaftskonten, z. B. von Erbengemeinschaften, unverheirateten
Paaren oder Wohneigentümergemeinschaften darf die Bank die Kirchensteuer nur
einbehalten, wenn
·alle
Kontoinhaber derselben Konfession angehören
·keiner
aus der Kirche ausgetreten ist und
·der
Einbehalt gemeinsam beantragt wird.
Nur
bei Ehegatten werden personenspezifische Daten berücksichtigt. Diese Probleme
sollen ab 2011 mit Einführung der zentralen Steuerdatenbank entfallen. Dann
behalten die Banken generell die Kirchensteuer ein.
Die
häufigsten Fragen
Müssen alle Wohnungseigentümer
25 % Abgeltungssteuer zahlen?
Nein,
denn Steuerpflichtige mit geringem Einkünften und einem persönlichen Steuersatz
unter 25 %, können sich die Differenz in ihrer Einkommenssteuererklärung
zurückholen, sofern sie überhaupt zur Kapitalertragssteuer optiert haben und
eine Steuererklärung einreichen. Die Abgeltungssteuer fällt nur dann an, wenn
der Sparer – Pauschbetrag überschritten wird oder wenn keine
Nichtveranlagungsbescheinigung vorgelegt wird.
Wie gestaltet sich der
neue Sparer – Pauschbetrag?
Der
bisherige Sparer – Freibetrag von 750,00 € und der bisherige Werbungskosten –
Pauschbetrag von 51,00 € werden ab 2009 zu einem einheitlichen Sparer –
Pauschbetrag von 801,00 € für Ledige zusammengefasst. (Für Verheiratete liegt
der Betrag bei 1.602,00 €) Der Ansatz der tatsächlichen Werbungskosten ist ab
2009 ausgeschlossen.
Unser Tipp:
Da
die Abgeltungssteuer komplexe Neuerungen mit sich bringt, raten wir Ihnen,
gemeinsam mit Ihrem Steuerberater eine individuelle optimale Lösung zu erarbeiten.
Dabei ist nicht nur eine rein steuerliche Betrachtung erforderlich, sondern die
steuerliche Beratung erfolgt unter der Berücksichtigung ihrer
gesamtwirtschaftlichen Situation.