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Neues WEG

Mit dieser Änderung zum WEG-Gesetz soll die Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit der Eigentümergemeinschaften gestärkt werden.
Die Eigentümer sollen ihre Angelegenheiten einfacher als bisher regeln können.
Die Bundesregierung hat mit diesem Gesetz auf den gestiegenen Renovierungsbedarf in vielen Wohnungseigentumsanlagen reagiert.
Besonders in mittleren und größeren Wohnanlagen ist die bislang erforderliche Einstimmigkeit für Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen oft schwer erreichbar gewesen.

Das führte zu großer Unsicherheit und ließt viele Modernisierungen auf der Strecke bleiben.
Jetzt wird die Handlungsfähigkeit der Eigentümergemeinschaften gestärkt.
Die Reform macht das Wohneigentum praktikabler und kommt den Eigentümern unmittelbar zu Gute.
Sie wird die Attraktivität des Wohneigentums weiter erhöhen und so auch für die Zukunft sichern.

1. Der § 5 WEG (Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums) wird so geändert, dass insbesondere Grundpfandrechtsgläubiger oder Berechtigte aus Reallasten nur noch in Fällen der Aufhebung, Änderung und Übertragung von Sondernutzungsrechten zustimmen müssen. Dieses schränkt den Verwaltungsaufwand enorm ein. Es führt zu Kosteneinsparungen, da früher bei jeder Veränderung der Teilungserklärung oder einem Beschluss mit Vereinbarungscharakter die Zustimmung der Realgläubiger erforderlich war. Bei anderen Rechten bleibt es bei der Zustimmungspflicht in ihrem bisherigen Umfang. Also Grunddienstbarkeiten wie Nießbrauchsrechte oder Wohnrechte müssen also weiterhin zustimmen, wenn eine Beeinträchtigung ihres Rechts nicht ausgeschlossen ist.

2. Der in § 7 Abs. 4 WEG wird erweitert. Die Bundesländer können nunmehr bestimmen, ob statt der Baubehörde, ein öffentlich bestellter Sachverständiger für das Bauwesen die Abgeschlossenheitsbescheinigung und den Aufteilungsplan ausfertigen und bescheinigen darf. Der § 29 BGO wird durch den neuen § 7 (4) WEG bei der Anwendung der „Öffnungsklausel“ in so weit beeinflusst, dass eine öffentliche Beglaubigung des Aufteilungsplans und der Abgeschlossenheitsbescheinigung nicht mehr notwendig sind. Die Unterschrift und der Stempel des Sachverständigen reicht aus.

3. Durch die Veränderung des § 10 WEG kann jeder Wohnungseigentümer eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung verlangen, wenn dass Festhalten an bestehende Regelungen unbillig erscheint. Es wird hier auf eine Rechtsprechung des BGH zurückgegriffen die aussagte: Ist durch Vereinbarung oder Eigentümerbeschluss ein Verteilungsschlüssel geregelt, so kann ein Wohnungseigentümer von den anderen Abänderung in eine verbrauchsabhängige Abrechnung der Kosten der Sondereigentumseinheiten nur dann verlangen, wenn außergewöhnliche Umstände ein Festhalten an der bisherigen Regelung als grob unbillig und damit als gegen Treu und Glauben verstoßen erscheinen lassen. Nach dieser Entscheidung kann eine Änderung des Kostenverteilungsschlüssels durchgesetzt werden, wenn die vorhandene Regelung zu grob unbilligen mit Treu und Glauben nicht zu vereinbarenden Ergebnissen führt. Bevor eine abweichende Vereinbarung verlangt wird, die ja nur durch die erzwungene Zustimmung aller Eigentümer in notariell beurkundeter Form (mindestens beglaubigt) durchgesetzt werden kann, muss der Eigentümer die Möglichkeiten des § 16 Abs. 3 und 4 WEG neu ausnutzen und eine Beschlussfassung auf der Eigentümerversammlung durchsetzen. Damit hat der Gesetzgeber auch eindeutig geregelt, dass nur Vereinbarungen ins Grundbuch eingetragen werden müssen. Es heißt im § 10 Abs. 4 : Beschlüsse der Wohnungseigentümer gemäß § 23 und gerichtliche Entscheidungen in einem Rechtstreit gemäß § 43 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nicht der Eintragung in das Grundbuch. Dieses gilt auch für die gemäß § 23 Abs. 1 aufgrund einer Vereinbarung gefassten Beschlüsse, die vom Gesetz abweichen oder eine Vereinbarung ändern. Gesetzes – und vereinbarungsändernde Beschlüsse müssen nicht ins Grundbuch eingetragen werden. Wenn sich der Sonderrechtsnachfolger informieren will, so kann er jetzt in die neue Beschlusssammlung Einsicht nehmen. Es bestehen auch keine Bedenken mehr durch Vereinbarung vom Einstimmigkeitszwang abzuweichen und sogar eine Öffnungsklausel zu formulieren durch die Vereinbarung durch Mehrheitsbeschluss oder qualifizierter Mehrheit durch Beschluss geändert werden können. z.B.: „ Die Wohnungseigentümer können mit einfacher Mehrheit Vereinbarungen in dieser Gemeinschaftsordnung abändern oder aufheben, soweit hierfür ein sachlicher Grund vorliegt und kein Eigentümer unbillig benachteiligt wird.

4. Im § 10 WEG wird die Teilrechtsfähigkeit berücksichtigt In den § 10 in den Absätzen 1, 6,7, und 10 wird aufgezeigt, in welchem Umfang die Eigentümergemeinschaft rechtsfähig ist Das Verwaltungsvermögen wird der Wohnungseigentümergemeinschaft zugeordnet und definiert. Die Haftung der Wohnungseigentümer ist in § 10 Abs. 8 WEG geregelt. Bisher hafteten die Wohnungseigentümer gegenüber Gläubigern der Gemeinschaft als Gesamtschuldner. Das heißt ein Vertragspartner der Wohnungseigentümergemeinschaft wie ein Handwerksunternehmen konnte sich bei Nichterfüllung seine Forderungen einen Eigentümer heraussuchen und diesen für die Gesamtsumme haftbar machen und dieser gebeutelte Wohnungseigentümer musste dann im Innenverhältnis die anderen Eigentümer entsprechend de Höhe ihrer Anteile in Anspruch nehmen. Das geht nicht mehr! Die Gemeinschaft kann jetzt selbst Verträge abschließen und haftet ihren Vertragspartnern nunmehr mit dem Verwaltungsvermögen. Die Gläubiger können auch die Ansprüche aus dem Wirtschaftsplan, der Jahresabrechnung und eventuellen Sonderumlagen pfänden. Ansonsten haften Eigentümer persönlich nur noch, wenn er sich klar und eindeutig dazu verpflichtet hat. Also neben der Haftung der Gemeinschaft auch eine persönliche Haftung ausdrücklich übernommen haben. Es ist auch das Recht der Gläubiger bei Nichtvorhandensein eines Verwalters, das Gericht anzurufen und die Bestellung eines Notverwalters zu verlangen, um die Forderung durchzusetzen. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann jetzt selbst klagen und verklagt werden. Bisher mussten bei Klagen alle Wohnungseigentümer genannt werden und zwar mit vollem Namen und Anschrift. Jetzt verklagt die: „Wohnungseigentümergemeinschaft Rosenstr. 7 – Musterhausen“ Das erleichtert auch in Zukunft die Eintragung einer Sicherungshypothek wegen Wohngeldforderung gegen einzelne Wohnungseigentümer. Nunmehr wird die Wohnungseigentümergemeinschaft Vertragspartner. Das neue WEG reduziert die Haftung des Wohnungseigentümers im Außenverhältnis auf seine Miteigentumsanteile. Die Gemeinschaft kann jetzt Träger von Rechten und Pflichten werden, sie kann klagen und verklagt werden. Die Verwaltungstätigkeiten als Vertreter der Wohnungseigentümer nimmt der Verwalter als Organ der Wohnungseigentümergemeinschaft war. Wenn nun die Wohnungseigentümergemeinschaft Auftraggeber ist, muss dieses auch in Verträge so hereingenommen werden.

5. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist gemäß § 11 Abs. 3 WEG nicht insolvenzfähig.

6. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann nach dem neuen § 12 Abs. WEG mit Stimmenmehrheit beschließen, dass eine Veräußerungsbeschränkung aufgehoben wird. Dieses kann als eine Entlastung für die Verwaltung gesehen werden und Stärkung der Eigenverantwortlichkeit der Eigentümer.

7. Die Eigentumsentziehung der §§ 18 und 19 WEG Die teilrechtsfähige Gemeinschaft und nicht mehr die Gesamtheit der Wohnungseigentümer hat das Recht zur Eigentumsentziehung. Der Beschluss zum Entzug des Wohnungseigentums bedarf weiterhin der qualifizierten Mehrheit. Es müssen mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Wohnungseigentümer mit ja stimmen. Entzug von Wohnungseigentum: Beispiel: Die Eigentümergemeinschaft hat 20 Eigentümer. Ein Eigentümer ist betroffen, somit ruht sein Stimmrecht. Somit verbleiben 19 Eigentümer stimmberechtigt, Es sind von den 19 Eigentümern nur 12 Eigentümer anwesend, 10 Eigentümer stimmen mit ja. , 2 Eigentümer enthalten sich ihrer Stimme. Der Beschluss ist angenommen. Wird der betroffene Wohnungseigentümer im Gerichtsverfahren zur Veräußerung seines Wohnungseigentums verurteilt, so hat die Eigentümergemeinschaft einen für die Zwangsversteigerung zulässigen Titel.

8. Die Wohnungseigentümer können durch Mehrheitsbeschluss den Kostenverteilungsschlüssel für Betriebskosten und Verwaltungskosten ändern. Auch weiterhin regelt § 16 (2) WEG, dass die Verteilung der Kosten und Lasten des Gemeinschaftseigentums grundsätzlich nach Miteigentumsanteilen zu erfolgen hat. Bisher konnte von dieser Regelung nur durch Vereinbarung in der Teilungserklärung /Gemeinschaftsordnung abgewichen werden. Jetzt können nach § 16 (3) WEG die Eigentümer die Kostenverteilungsschlüssel bei Betriebskosten und Verwaltungskosten ändern. D.h. sie brauchen nicht mehr nach Miteigentumsanteilen (MEA) umgelegt werden. Für eine Änderung der gewählten Verteilungsschlüssel muss es einen sachlichen Grund geben. Die Wohnungseigentümer dürfen also nicht willkürlich entscheiden. Angesichts der in Betracht kommenden Verteilungsschlüssel sind die gehalten, den auszuwählen, der den Interessen der Gemeinschaft und des einzelnen Wohnungseigentümers angemessen ist und insbesondere nicht zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung einzelner führt. Hinzugekommen sind auch für den § 21 die Absätze 7 und 8. Hier können die Eigentümer die Art und Weise, die Fälligkeit von Zahlungen, die Folgen des Verzugs, Kosten für besondere Nutzungen des gemeinschaftlichen Eigentums und zusätzlichen Verwaltungsaufwand durch einfachen Mehrheitsbeschluss regeln.

9. Im Einzelfall kann die Verteilung der Kosten für Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen, sowie Kosten für bauliche Änderungen mit einer qualifizierten Mehrheit von drei Viertel aller stimmungsberechtigten Wohnungseigentümer (Kopfprinzip) und mehr als die Hälfte aller Miteigentumsanteil beschlossen werden. Bisher bedurfte es grundsätzlich einer Vereinbarung um den vorgesehen Kostenverteilungsschlüssel zu verändern, selbst wenn die Maßnahme es aus billigem Ermessen dafür sprach. Dieses ist nunmehr wesentlich erleichtert worden.

10. Maßnahmen die der Modernisierung oder der Anpassung des gemeinschaftlichen Eigentums an den Stand der Technik dienen können mit eine Mehrheit von drei Viertel aller stimmberechtigten Eigentümer und mehr als der Hälfte de Miteigentumsanteile beschlossen werden. Die Rechtsprechung und das Gesetz legen den Begriff der baulichen Veränderung ( § 22 Abs. 1 Atz 1 WEG) und den der Beeinträchtigung ( § 22 Abs. 1 Satz 2 i.V. m. § 14 Nr. 1 WEG) weit aus, so dass im wesentlichen jede nicht ganz unerhebliche Veränderung erfasst wird. Deshalb dürfen viele Neuerungen der Zustimmung praktisch aller Wohnungseigentümer einer Anlage , so etwa der Einbau von neuen Fenster und Türen, jede nicht ganz unerhebliche Änderung des äußeren Erscheinungsbildes wie das Anbringen von Markisen oder Terrassentrennwänden oder Rollläden, oder der Ersatz der Gemeinschaftsantenne durch Kabelanschluss, schließlich alle Änderungen am Grundstück selbst, wie die Anlage eines Artens, die Pflasterung des Hofes oder von Zufahren und Wegen. Die erforderliche Zustimmung, die so genannte Allstimmigkeit kann aber meist nicht durchgesetzt werden. Mangels Anpassung an die Erfordernisse der Zeit droht somit insbesondere bei älteren anlagen ein Wertverlust sowohl des gemeinschaftlichen Eigentums las auch des Sondereigentums. Die Wohnungseigentümer hatten auch bisher schon das Recht, nach §§ 21 Abs. 3 und Abs. 5 Nr. 2 WEG, Maßnahmen der modernisierenden Instandsetzung mit Mehrheit beschließen zu können, zugrunde liegen muss aber eigentlich immer eine notwendige Instandsetzung. Nunmehr erhalten die Eigentümer die Möglichkeit m it qualifizierter Mehrheit Maßnahmen zur Modernisierung und Anpassung des Gemeinschaftseigentums an den Stand der Technik ohne Zusammenhang mit einer Reparatur beschließen zu können. Die Kompetenz, mit einfacher Mehrheit Maßnahmen der modernisierenden Instandsetzung beschließen zu können bleibt davon unberührt. Dies ist zur Klarstellung in § 22 Abs. 3 Weg (neu) ausdrücklich festgelegt. Der Beschluss der Wohnungseigentümer zur Modernisierung bedarf der in Satz 1 (neu) im Einzelnen vorgeschriebenen qualifizierten Mehrheit. Damit wird gewährleistet, dass solche Maßnahmen nur durchgeführt werden, wenn sie dem Willen der ganz überwiegenden Mehrheit entsprechen. Auch Kosten der Maßnahme können eine Beeinträchtigung darstellen. Sie sind aber nur im Ausnahmefall als erhebliche Beeinträchtigung anzusehen, nämlich dann, wenn sie das Maß der Aufwendungen übersteigen, die dazu dienen, das gemeinschaftliche Eigentum in einem Zustand zu versetzen, wie er allgemein üblich ist, etwa zur Energieeinsparung oder Schadstoffminderung.

11. Im § 17 Satz 2 werden die Wörter „ denen der Wohnungseigentümer gemäß § 22 Abs. 1 nicht zugestimmt hat“ durch die Wörter „deren Kosten der Wohnungseigentümer nicht getragen hat“ ersetzt. Es handelt sich um eine Folgeänderung zu § 16 Abs. 4 WEG (neu) Die bisherige Regelung des § 17 Satz 2 WEG geht im Anschluss an § 16 Abs. 3 WEG (§ 16 Abs. 6 Satz 1 WEG neu) davon aus, dass ein Wohnungseigentümer , der einer Maßnahme nach § 22 Abs. 1 WEG nicht zugestimmt hat, weder einen Anteil an den Nutzungen beanspruchen kann noch mit den Kosten der Maßnahme belastet ist. Aufgrund des § 16 Abs. 4 WEG (neu) ist es den Wohnungseigentümern künftig möglich, die Kosten einer Maßnahme gemäß § 22 Abs. 1 WEG auch solchen Wohnungseigentümern aufzuerlegen, die der Maßnahme nicht zugestimmt haben, soweit diese Wohnungseigentümer einen Gebrauchsvorteil haben.

12. dem § 18 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: „ Die Ausübung des Entziehungsrechts steht der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu, soweit es nicht um eine Gemeinschaft handelt, die nur aus zwei Wohnungseigentümer besteht. „

13. Der § 19 muss ebenfalls geändert werden, Die § 53 bis 58 WEG werden dadurch aufgehoben. Die Vollstreckung von Entziehungsurteilen von Wohnungseigentum erfolgt künftig nach dem Zwangsversteigerungsgesetz. Das Urteil, das den Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums verurteilt, ist ein zur Zwangsversteigerung nach dem ZVG geeigneter Titel, der im Rang des § 10 Abs. 1 Nr. 5 ZVG vollstreckt werden kann.

14. Die Anfechtungsfrist ist jetzt im § 46 WEG geregelt. Der § 23 Abs. 4 WEG wurde neu gefasst. Wenn ein Beschluss gegen zwingendes Recht verstößt ist er nichtig. § 23 Abs. 4 neu WEG sagt, dass Beschlüsse, die nicht nichtig sind bis zur Ungültigkeitserklärung wirksam sind. Die Anfechtungsfrist von einem Monat ab Beschlussfassung bleibt erhalten. Sie ist aber jetzt im § 46 WEG geregelt.

15. Die Frist für die Einladung zur Wohnungseigentümerversammlung wird von einer Woche auf mindestens zwei Wochen verlängert.

16. Der Verwalter muss eine Beschlusssammlung über alle in der Wohnungseigentümerversammlung gefassten Beschlüsse führen. Unterlässt er das, kann der aus wichtigem Grund abberufen werden. Das Gesetz hält auch nähere Angaben zur Form der Sammlung für entbehrlich. Diese kann in schriftlicher oder elektronischer Form geführt werden. Sie muss aber übersichtlich und einsehbar und ausdruckbar angelegt sein. Die Beschlüsse der Wohnungseigentümer werden wie schon festgestellt nicht zum Inhalt des Grundbuches. Der Gesetzgeber möchte, dass sich Erwerber und natürlich auch schon die vorhandenen Wohnungseigentümer eine schnelle Übersicht über die Beschlusslage verschaffen können. In der Beschlusssammlung muss der gesamte Beschluss dargestellt und nicht nur ein Stichwort,. De Ort des Beschlusse, das Beschlussdatum, ob der Beschluss angenommen oder abgelehnt wurde. Die schriftlichen Umlaufbeschlüsse sind zu dokumentieren, Ist vom Verwalter verkündet worden, dass der Umlaufbeschluss angenommen wurde, da die letzte Zustimmung eingegangen ist, so muss de Verwalter den Umlaufbeschluss in die Beschlusssammlung aufnehmen. Es sind nur künftige, also nach dem Inkrafttreten des Gesetzes verkündete Beschlüsse und Entscheidungen einzutragen. Soweit eine Beschlusssammlung bisher nicht geführt wurde, sollten die noch relevanten Beschlüsse und Entscheidungen geordnet und ebenfalls aufgelistet werden. Ist aufgrund der Vielzahl der vorhandenen Beschlüsse und Entscheidungen dieses nicht möglich oder kann die Beschlusslage zum heutigen Zeitpunkt aus anderen Gründen ist mehr nachvollzogen werden, beruht dies auf Umstünden der Vergangenheit, mit denen die heute in der Gemeinschaft verbundenen Eigentümer und der derzeit bestellte Verwalter nicht belastet sein sollen. Im Einzelfall kann es empfehlenswert sein, alle nicht mehr auffindbaren Beschlüsse aufzuheben und auf diese Weise Rechtssicherheit zu schaffen.

17. Gemäß § 26 Abs. 1 WEG wird die Erstverwalterbestellung auf drei Jahre beschränkt. Mit dieser Festlegung von höchstens drei Jahren sollen Konflikte zwischen Bauträgern, die sich häufig als Erstverwalter schon in der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung bestellen und der Eigentümergemeinschaft, die um ihre Gewährleistungsansprüche kämpft, vermieden werden. Da die Gewährleistungsfrist meist auf fünf Jahre ausgelegt ist.

18. Der Verwalter muss die Wohnungseigentümer informieren, wenn ein Eigentümer einen Rechtsstreit auf Erfüllung seine Pflichten führt. ( § 27 Abs. 1 Nr. 5 WEG neu) Der Gesetzgeber hat diese Unterrichtungspflicht eingeführt, damit die Wohnungseigentümer sich an dem Rechtsstreit beteiligen können. Die Grundlage liegt im § 66 ff ZPO: § 66 (1) Wer ein rechtliches Interesse daran hat, das in einem zwischen anderen Personen anhängenden Rechtsstreit die eine Partei absiege, kann dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten. (2) (2) Die Nebenintervention kann in jeder Lage des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung, auch in Verbindung mit der Einlegung eines Rechtsmittels, erfolgen. Hat eine Wohnungseigentümergemeinschaft häufig Streitigkeiten kann das zu einem erheblichen _Aufwand für den Verwalter führen. Denken wir hier nur einmal an die ganzen Zahlungsklagen wegen Wohngeldrückstände. Ein Zusatzhonorar ist in den jetzigen Verwalterverträgen wohl nicht abgedeckt und zukünftigen sollte dieses allerdings Berücksichtigung finden.

19. Das Gericht entscheidet künftig in Verfahren in Wohnungseigentumssachen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung. Die §§ 43-46 WEG neu regeln, dass anstelle der Vorschriften über die freiwillige Gerichtsbarkeit die Zivilprozessordnung zur Anwendung kommt. Der Rechtsweg wird sich um eine Instanz verkürzen. Allerdings steigt das Haftungsrisiko des Verwalters, da es keinen Amtermittlungsgrundsatz mehr gibt und der Verwalte jetzt ordentliche Klageschriften mit den richtigen Anträgen einbringen muss. Früher haben hier die Rechtspfleger und Richter geholfen. Ausschließlich zuständig, ist weiterhin das Amtsgericht, in dessen Bezirk des Grundstück liegt. Die örtliche Zuständigkeit wird dabei in dem Einleitungssatz des § 43 WEG neu geregelt. Dass für Wohnungseigentumssachen unabhängig vom Streitwert die Amtsgerichte zuständig sein sollen. Die Vorteile der räumlichen Nähe zum Gericht sowie des Nichtbestehens eines Anwaltszwanges bleiben auf diese Weise erhalten. Der Verwalter ist Zustellungsvertreter der Wohnungseigentümergemeinschaft und ein Ersatzzustellungsvertreter ist zu benennen und stets beide beim Gericht anzugeben. Die gerichtlichen Verfahren werden in den Kosten erheblich teuerer werden.

20. Das Zwangsversteigerungsgesetz wird geändert. Damit soll die Durchsetzung von Hausgeldansprüchen in der Zwangsversteigerung gesichert werden. Hausgeldansprüche erhalten gem. § 10 ZVG ein begrenztes Vorrecht. Damit soll es für die Verwalter und damit für die Wohnungseigentümergemeinschaft leichter werden rückständige Hausgelder zu realisieren. Auf der Grundlage des bisher geltenden Zwangsversteigerungsrechts fallen rückständige Wohngelder bei der Vollstreckung in das Wohnungseigentum in der Praxis meist aus, da sie nur nachrangig geltend gemacht werden können. Um diesen Ausfall vorzubeugen, soll deshalb nach dem WEG bestehenden Hausgeldansprüchen der Wohnungseigentümergemeinschaft in der Zwangsversteigerung ein begrenztes Vorrecht durch Änderung der Rangklassen des § 10 ZVG eingeräumt werden. Durch die Schaffung des beabsichtigten Vorrangs für Hausgeldansprüche im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG (neu) werden die nachfolgenden dinglich berechtigten Gläubiger nicht unangemessen benachteiligt. Denn der vorgesehene Vorrang begrenzt die berücksichtigungsfähigen Ansprüche auf die laufenden sowie die rückständigen Beträge aus dem Jahr der Beschlagnahme und den letzen zwei Kalenderjahren, die insgesamt aber nicht mehr als fünf Prozent des festgesetzten Verkehrswertes ( § 74a ZVG) ausmachen dürfen. Damit wird für die nachfolgenden Realkreditgläubiger der finanzielle Umgang der aufgrund § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG (neu) vorausgehenden Rechte kalkulierbar.