Verträge, z. B. Mietverträge, übernehmen die
Funktion einer Rechnung, wenn der Eigentümer optiert hat. D. h. er führt die
Umsatzsteuer von seinen Mieteinnahmen ab.
Bei Verträgen über Dauerleistungen, die vor dem 01.01.2004 abgeschlossen
wurden, muss nichts geändert werden.Die Abrechnungen sind auch ohne Steuernummer bzw. Ust-IdNr. des leistenden
Unternehmers ordnungsgemäß.
Bei Verträgen, die nach dem 31.12.2003 abgeschlossen wurden, muss die Steuernummer des Eigentümers im Vertrag
aufgenommen werden.
Der MwSt. Satz 19 % sollte angegeben werden und der
Netto- und Bruttobetrag sollte im Mietvertrag ausgewiesen sein. Im Vertrag
sollte darauf hingewiesen werden, dass sich der MwSt. Satz den aktuellen
Gesetzgebungen anpasst. Somit ist gewährleistet, dass bei evtl. Erhöhungen des
MwSt-Satzes die Anpassung der Bruttomiete automatisch erfolgt.