Rechtslage bis 31.12.2008: Betrifft dieAbrechnungen 2008, die im Jahre 2009 erstellt werden.
·10 % der Aufwendungen für eine 400,00 € Kraft, max. 510,00 €
·12 % der Aufwendungen für eine sozialversicherungspflichtige Kraft, max.2.400,00 € (kommt bei LIV bisher nicht vor)
·20 % der Aufwendungen für die Leistung eines Handwerkers, max. 600,00 €
·20 % der Aufwendungen für die Leistung eines sonstigen Dienstleistungsunternehmens,max. 600,00 €. Dieser Betrag erhöht sich um weitere 600,00 €, wenn bestimmtePflegeleistungen in Anspruch genommen werden.
Förderung ab 2009
Rechtslage ab 2009: Betrifft die Abrechnungen 2009,die im Jahre 2010 erstellt werden.
·20 % der Aufwendungen für die Leistung eines Handwerkers, max. 1.200,00€
·20 % der Aufwendungen für eine 400,00 € Kraft, max. 510,00 €
·20 % der Aufwendungen für sonstige haushaltsnahen Hilfen, die keineHandwerkerleistungen sind, max. 4.000,00 €. Dabei werden die Kosten fürsozialversicherungspflichtige Angestellte (keine Minijobber) zusammengefasstmit den Kosten für Dienstleistungsunternehmen.
In welcherHöhe erfolgt grundsätzlich die Steuerersparnis?
Es erfolgt kein Abzug der Kosten vomsteuerpflichtigen Einkommen. Der zulässige Betrag wird direkt von derSteuerschuld abgezogen. Es handelt sich somit um eine Steuerersparnis von 100%. Das Jahr der Zahlung ist entscheidend für den Steuerabzug und die Geltendmachungin der Steuererklärung.
WelcheVoraussetzungen sind für den Steuerabzug zu beachten?
Als Voraussetzung gilt eine schriftliche Rechnungdes leistenden Unternehmers. Zudem muss die Zahlung der Rechnung durch eineÜberweisung auf das Bankkonto des Unternehmers erfolgen. Der Bankbeleg dientals Zahlungsbeleg. Bargeschäfte jeglicher Art werden nicht berücksichtigt. DesWeiteren ist zu beachten, dass die Leistung im privaten Haushalt desSteuerzahlers erbracht werden muss.
Um Doppelförderung zu vermeiden, werden haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35 a EStG nur noch begünstigt, soweit sie nicht bereits öffentlich gefördert werden. Wurde für eine Dienstleistung bereits eine öffentliche Förderung in Anspruch genommen, ist die Dienstleistung von der Steuerermäßigung ausgeschlossen.
WelcheBesonderheit ist für die Steuerermäßigung für geringfügig entlohntehaushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse bei Wohneigentümergemeinschaften zubeachten?
Als Arbeitgeber im Haushaltsscheckverfahren kommennur natürliche Personen in Betracht. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kannvom Haushaltsscheckverfahren keinen Gebrauch machen. Seit Juli 2007 weicht dieFinanzverwaltung von ihrer bisherigen Auffassung ab, dassWohnungseigentümergemeinschaften keine Steuerermäßigung für geringfügigentlohnte haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse erhalten. D. h., zukünftigsind auch Wohnungseigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft berechtigthaushaltsnahe Dienstleitung von der Einkommenssteuer abzuziehen, wenn folgendePunkte berücksichtigt werden:
·In der Jahresabrechnung sind die im Kalenderjahr unbar gezahlten Beträgenach den begünstigten haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen undDienstleistungen jeweils gesondert aufgeführt.
·Der Anteil der steuerbegünstigten Kosten (Arbeits- und Fahrtkosten) istausgewiesen.
·Der Anteil des jeweiligen Wohnungseigentümers wurde anhand seinesBeteiligungsverhältnisses individuell errechnet.
Dies gilt auch, wenn dieWohnungseigentümergemeinschaft zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Interesseneinen Verwalter bestellt hat. In diesen Fällen ist der Nachweis durch eineBescheinigung des Verwalters über den Anteil des jeweiligen Wohnungseigentümerszu führen.