Vermieter darf Farbanstrich vorgeben
BGH: "Holzteil-Klausel" im Mietvertrag wirksam
Schönheitsreparaturen
sind wohl mit der häufigste Streitpunkt zwischen Mietern und
Vermietern: In Mietverträgen kann jetzt nach einem aktuellen BGH-Urteil
vorgeschrieben werden, dass beim Auszug die Holzeinrichtungen in einer
bestimmten Farbe gestrichen werden müssen.
Der
Bundesgerichtshof (BGH) hat damit die Rechte von Vermietern bei
Vorgaben für Schönheitsreparaturen für beispielsweise Türen und Fenster
gestärkt: Vermieter dürfen ihren Mietern für die Renovierung beim
Auszug aus der Wohnung farbliche Vorgaben machen. Eine Klausel im
Mietvertrag, nach der gestrichene Holzteile "in Weiß oder in hellen
Farbtönen" zurückgegeben werden müssen, ist dem Urteil zufolge zulässig
(Az: VIII ZR 283/07 vom 22.10.2008). Der Vermieter habe ein
berechtigtes Interesse daran, die Wohnung mit einer Dekoration
zurückzubekommen, die von möglichst vielen Mietern akzeptiert werde,
entschied der BGH.
Damit
gaben die Karlsruher Richter dem Vermieter einer Hamburger Wohnung
Recht, der seinen Mieter wegen unterbliebener Renovierungen auf 7400
Euro Schadensersatz verklagt hatte. Zwar räumte der BGH ein, dass
farbliche Vorgaben für die Auszugsrenovierung faktisch auch die
Freiheit des Mieters einschränkten, die Wohnung während der Mietzeit
nach seinen eigenen Vorstellungen zu streichen. Denn der
"wirtschaftlich vernünftig denkende Mieter" werde seine Räume bereits
mit Blick auf seine Pflichten beim Auszug gestalten. Andererseits werde
die - grundsätzlich anzuerkennende - Freiheit der Farbwahl nicht zu
sehr eingeengt, weil der Mieter aus einer ganzen Bandbreite heller
Farbtöne wählen könne.
Kündigungsrecht der Mieter gestärkt
Der
Bundesgerichtshof hat das Kündigungsrecht der Mieter gestärkt. Klauseln
im Mietvertrag, mit denen ein Mieter einseitig über einen bestimmten
Zeitraum seinen Verzicht auf eine Kündigung erklären muss, sind
unzulässig.
Eigenbedarf vorgetäuscht: Schadenersatz für Mieter
Karlsruhe
(dpa) - Ein Mieter hat Anspruch auf Schadenersatz, wenn ihm wegen
vorgetäuschten Eigenbedarfs gekündigt wurde. Das gelte auch dann, wenn
die Kündigung an sich aus formalen Gründen unwirksam war, entschied der
Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch (8.4.) in Karlsruhe.